Satzung des Vereins Einander Helfen Fronreute e. V.
Kreis Ravensburg
In der Fassung der Mitgliederversammlung vom 8. November 2018
I. Allgemeines
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen: „Verein Einander Helfen Fronreute e. V.“
2. Er hat seinen Sitz in Fronreute-Blitzenreute, Kreis Ravensburg.
§ 2 Aufgaben des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar religiöse, gemeinnützige und mildtätige Zwecke in der Gemeinde Fronreute oder den Katholischen Kirchengemeinden Blitzenreute und Fronhofen im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“:
1. Die Unterstützung bei der Pflege von kranken und alten Menschen.
2. Die Unterstützung der Familien.
3. Die Unterstützung der Nachbarschaftshilfe.
4. Die Förderung weiterer sozialer und karitativer Zwecke in der Gemeinde.
5. Begleitung von Langzeitkranken und Sterbenden und Ihrer Angehörigen.
6. Die Förderung und Unterstützung der Tagespflege in der Gemeinde und des Wohnpark St. Martinus
Die Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder
1. Mitglied des Vereins kann jede im Bereich der Gemeinde Fronreute oder der
Katholischen Kirchengemeinden Blitzenreute und Fronhofen wohnende Person oder Familie werden. Unter einer Familie sind zu verstehen die Eltern und die mit Ihnen in Hausgemeinschaft lebenden unverheirateten Kinder für die man Kindergeld erhält.
2. Die Mitgliedschaft wird beantragt durch schriftliche Anmeldung beim Vorstand und dem Kassier. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand,
b) durch Wegzug.
c) Ein Mitglied, das seinen Verpflichtungen (Zahlung des Beitrages) gegenüber dem Verein ein Jahr lang nach Fälligkeit des Beitrages nicht nachkommt, kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Ebenso können Mitglieder, die den Interessen des Vereins zuwiderhandeln, aus dem Verein ausgeschlossen werden,
d) durch Tod.
§ 4 Rechte der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder nehmen aufgrund dieser Satzung am demokratischen Willensbildungsprozess des Vereins teil.
Des Weiteren haben die Mitglieder das Recht, Vorschläge zur Verwendung der Mittel des Vereins zu machen.
§ 5 Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Vereinsmitglied verpflichtet sich, für jedes angefangene Rechnungs-jahr, das stets mit dem Kalenderjahr zusammenfällt, den Jahresbeitrag, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird, zu bezahlen.
2. Die Beiträge sind in jedem Beitragsjahr zu entrichten.
3. Wer innerhalb des Jahres eintritt oder dessen Mitgliedschaft während des Jahres erlischt, hat den Beitrag für das ganze Jahr zu bezahlen.
4. Der Jahresbeitrag kann bei Bedürftigkeit im Einzelfall durch die Mitglieder-versammlung ermäßigt oder erlassen werden.
§ 6 Nichtmitglieder
Nichtmitglieder können mit Genehmigung des Vorstandes Leistungen nur gegen Kostenersatz in Anspruch nehmen.
II. Organe und Verwaltung des Vereins
§ 7 Organe
1. Organe des Vereins Einander Helfen Fronreute e.V. sind:
a) die Mitgliederversammlung und
b) der Vorstand.
2. Die Mitarbeit in den Organen ist ehrenamtlich.
§ 8 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter des Vorsitzenden, dem Kassier, dem Schriftführer und mindestens 2 Beisitzern.
2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Sie vertreten gemeinsam.
3. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
4. Der Vorstand besorgt alle Geschäfte des Vereins, soweit diese nicht nach dieser Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
5. Der Vorstand tritt auf Einladung des Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden zusammen und ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter wenigstens zwei der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
6. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird bei Bedarf, mindestens jedoch alle 2 Jahre einmal einberufen.
2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Fronreute, mindestens 14 Tage vor dem Termin der Hauptversammlung.
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt mit Ausnahme von Satzungsänderungen und der Auflösung des Vereins mit einfacher Stimmen-mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
4. Bei Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden einzu-berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenigstens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorsitzenden beantragt.
§ 10 Art der Abstimmung
Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich durch Handzeichen, wenn nicht 25% der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung beantragen. Wahlen werden grundsätzlich geheim durchgeführt.
§ 11 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die nicht dem Vorstand übertragenen Teile der Verwaltung. Sie beschließt über
1. Wahl des Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden, Schriftführers, des Kassiers und der zwei Beisitzer des Vorstandes.
2. Wahl der Kassenprüfer.
3. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins.
4. Den Erwerb, die Veräußerung und Belastung von Grundstücken und Gebäuden des Vereins.
5. Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages.
§ 12 Protokollführung
Über die Sitzungen des Vorstandes und über die Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterzeichnet wird.
§ 13 Kassenverwaltung
Der Kassier ist für die richtige Buch- und Kassenführung verantwortlich. Er hat für den rechtmäßigen Einzug der Mitgliederbeiträge zu sorgen.
Vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter ist jederzeit Einsicht in die Kassenbücher zu gewähren. Die Rechnung ist jeweils auf den 31. Dezember abzuschließen.
§ 14 Kassenprüfung
1. Zur Prüfung der Jahresrechnung wird auf die Dauer der Amtszeit des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer gewählt, die nicht zugleich Mitglied des Vorstandes sein dürfen.
2. Der Kassier hat am Jahresende oder einen Monat vor der ordentlichen Mitgliederversammlung die Jahresrechnung mit den Belegen den beiden Kassenprüfern zu übergeben.
§ 15 Auflösung des Vereins Einander Helfen Fronreute e.V.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Katholischen Kirchengemeinden Blitzenreute und Fronhofen im Verhältnis zum eingebrachten Vermögen am Stichtag 01.01.2009, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke in der Gemeinde Fronreute zu verwenden haben.
§ 16 Schlussbestimmung
1. Soweit diese Satzung keine Bestimmungen enthält, bleibt es bei den Bestimmungen des BGB und dessen Ausführungsbestimmungen.
2. Die Neufassung der vorstehenden Satzung mit Umbenennung des Vereins wurde in der Mitgliedersammlung am 8. November 2018 angenommen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Fronreute, den 8. November 2018
Tatjana Stern, Vorsitzende
Meinrad Maurer, Stellvertretender Vorsitzender